Nutzungsordnung
- Veröffentlicht: Dienstag, 28. Juni 2016 11:48

Benutzungsordnung für das Bogensportgelände des Bogenclub Villingen-Schwenningen 1981 e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachstehende Ordnung ist auf dieser Anlage für alle Bogensportler verbindlich.
2. Bei Verstößen gegen diese Ordnung können Vereinsmitglieder und Gäste nach dem Hausrecht Platzverweis und künftiges Platzverbot erhalten.
3. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr unter Ausschluss jeglicher Haftung seitens des Vereins. Jeder Bogensportler haftet persönlich gemäß den Bestimmungen des BGB §823 ff für eventuelle Schäden, die über die sachgemäße Nutzung der Anlage hinausgehen. Er muss im Besitz einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sein.
4. Das Schießen unter Alkohol und/oder Drogeneinfluss ist verboten.
5. Das Nutzungsentgeld für das Sportgelände ist von Nichtmitgliedern vor Schießbeginn zu entrichten.
6. Auf der Bogensportanlage ist der mitgebrachte Verpackungsmüll mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen.
7. Auf dem gesamten Gelände herrscht in Anlehnung an die waldgesetzlichen Bestimmungen absolutes Rauchverbot. (Ausnahme: speziell gekennzeichnete Zonen)
8. Nicht volljährige Schützen dürfen nur in Begleitung vom Verein autorisierter erwachsener Personen das Sportgelände benutzen.
9. Den Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
10. Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist Grundvoraussetzung für die Nutzung des Bogensportgeländes, hierzu zählt insbesondere:
a) Der Bogen darf nur an der Schießlinie oder dem Abschusspflock in Schussrichtung der Zielscheibe ausgezogen werden.
b) Der Spann- und Zielvorgang beim Auszug des Bogens darf nicht über die Scheibenoberkante hinausgehen und muss grundsätzlich so ausgerichtet sein, dass
niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden und dieser nicht über den Gefahrenbereich hinaus fliegen kann.
c) Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar in Schussrichtung niemand mehr im Gefahrenbereich vor oder hinter der Scheibe aufhält.
d) Ist eine Pfeilsuche hinter der Scheibe/den Scheiben erforderlich, so ist die Schießbahn deutlich für andere zu sperren, z.B. durch Abdecken des Ziels
mit einem Bogen oder Kleidungsstück bis die Suche beendet ist.
e) Es ist verboten, Pfeile aus dem Ziel zu ziehen, solange außer dem Zieher noch Personen vor dem Ziel stehen.
f) Das Zielen auf Menschen mit gespanntem Bogen, auch ohne eingelegten Pfeil, ist verboten.
11. Bei einem Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen und Gefährdung der Sicherheit ist das Schießen sofort einzustellen.
12. Die autorisierten Aufsichtspersonen des Vereins haben das Recht, die das Sportgelände nutzende unbekannte Personen nach den Personalien und ihrer Nutzungsermächtigung zu befragen und bei ungenügendem Nachweis vom Gelände zu verweisen.
13. Das Schießen auf lebende Tiere führt zum sofortigen Ausschluss vom weiteren Schießbetrieb.
14. Für mitgeführte Hunde besteht Leinenzwang.
15. Jagdspitzen und Armbrust sind nicht erlaubt.
16. Das Vereinsgelände besteht aus 3 verschiedenen Schießbereichen, wobei 2 Bereiche wiederum in unterschiedliche Schießplätze (Schießbahnen) unterteilt sind.
a) Fitaplatz, lange Schießbahnen
b) 5 ehemalige Pistolenschießbahnen, jede gilt für sich als separater Schießplatz
c) Parcours, jedes Ziel gilt als separater Schießplatz
17. Jedes Schießen auf einem der Schießplätze darf nur unter Aufsicht erfolgen. Aufsicht kann jede volljährige Person sein, die vom Vereinsvorstand hierzu eingeteilt und ermächtigt worden ist. Eine Aufsicht darf selbst während der direkten Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung ermächtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich alleine auf einem Schießplatz befindet. Kommen zusätzliche Personen zur Nutzung eines Schießplatzes hinzu, ist Einigkeit über die Aufsicht zu erzielen. Wird keine Einigkeit erzielt ist automatisch die 2. hinzukommende Person als Aufsicht bestimmt. Verlässt die Aufsicht den Schießplatz ist eine neue Aufsicht innerhalb der Nutzer zu bestimmen.
II. Zusätzliche besondere Bestimmungen für den Parcours
1. Der Parcours darf nur in Richtung der ausgezeichneten Laufwege absolviert werden.
2. Bei nach oben gerichteten Schüssen darf nur geschossen werden, wenn der erforderliche Pfeilfang intakt vorhanden ist.
3. Es ist verboten, mit Pfeilen in der Hand zu laufen.
4. Das Abbrechen von Ästen vom Abschusspflock in Richtung Ziel ist untersagt, ebenso das eigenmächtige Versetzen der Abschusspflöcke.
5. Eine Nutzung des Parcours zum Training findet grundsätzlich nur ab eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang statt. Abweichungen davon sind mit der Vorstandschaft abzusprechen.
6. Auf dem 3 D Parcours dürfen nach dem zweiten Treffer keine weiteren Pfeile abgegeben werden. Als Trainingsbereich für das Schießen vieler Pfeile auf ein Ziel sind der„Tierfriedhof“ sowie die Scheiben auf dem großen Schießplatz vorne oder in den Schießbahnen Richtung Tontaubenschützen vorgesehen.
Grundsätzlich gelten in allen Bereichen die speziellen Coronabestimmungen, die in einer Ergänzung zur Nutzungsordnung zusammengefasst sind und hier zum Download bereitstehen
Villingen-Schwenningen, den 10. März 2021